AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Mehner Immobilienverwaltung UG (haftungsbeschränkt)

Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Mehner Immobilienverwaltung UG (haftungsbeschränkt), Düsseldorf (nachfolgend „Verwalterin“ oder „wir“), und ihren Kunden, soweit diese Verbraucher sind.

2. Die AGB gelten insbesondere für Leistungen der WEG-Verwaltung, der Miet- und Sondereigentumsverwaltung sowie der Immobilienmaklertätigkeit.

3. Maßgeblich sind zunächst die individuell getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der Verwaltervertrag, die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, wirksame Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie ein gesonderter Maklervertrag. Diese AGB ergänzen die jeweiligen Einzelverträge.

4. Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen diesen AGB vor. Abweichende Individualvereinbarungen haben Vorrang.


§ 2 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung

1. Wir erbringen unsere Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienverwalters bzw. Immobilienmaklers.

2. Für die Erfüllung unserer Aufgaben dürfen wir Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und fachkundige Dritte einsetzen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich oder zweckmäßig ist.

3. Soweit zur Erfüllung eines Auftrags Angaben, Unterlagen, Genehmigungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, hat der Kunde diese rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

4. Die Kommunikation kann, soweit gesetzlich zulässig und mit dem Kunden vereinbart, elektronisch, insbesondere per E-Mail oder über digitale Verwaltungsportale, erfolgen.


§ 3 WEG-Verwaltung

1. Umfang und Inhalt der WEG-Verwaltung richten sich nach dem Verwaltervertrag, dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sowie den wirksamen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Wir nehmen die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse des Verwalters wahr und setzen wirksame Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs um.

3. Die Bestellung und Abberufung der Verwalterin sowie die Dauer der Bestellung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Diese AGB begründen keine hiervon abweichende Bestellungsdauer.

4. Zu den regelmäßigen Verwaltungsaufgaben gehören, soweit vom jeweiligen Verwaltervertrag umfasst, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Eigentümerversammlungen, die Erstellung bzw. Vorbereitung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht, die Überwachung gemeinschaftlicher Zahlungsverpflichtungen, die Durchführung von Beschlüssen sowie die Betreuung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

5. In dringenden Fällen dürfen und müssen die gesetzlich zulässigen Maßnahmen zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils getroffen werden. Soweit darüber hinausgehende Maßnahmen erforderlich sind, werden diese grundsätzlich nach den hierfür erforderlichen Beschlüssen oder Beauftragungen veranlasst.

6. Die Verwalterin ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft Fachunternehmen, Sachverständige, Versicherer, Rechtsanwälte und sonstige Dienstleister einzuschalten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist oder wirksam beschlossen bzw. beauftragt wurde.


§ 4 Miet- und Sondereigentumsverwaltung

1. Die Miet- und Sondereigentumsverwaltung umfasst ausschließlich die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Leistungen.

2. Soweit vereinbart, übernehmen wir insbesondere die laufende Kommunikation mit Mietern, die Überwachung und Vereinnahmung von Mietzahlungen, die Bearbeitung von Mängelanzeigen, die Koordination von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, die Erstellung oder Vorbereitung von Abrechnungen sowie die Durchführung von Wohnungsübergaben und -abnahmen.

3. Rechtliche Maßnahmen, insbesondere Kündigungen, gerichtliche Verfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Beauftragung eines Rechtsanwalts, erfolgen nur im Rahmen der erteilten Vollmacht und des vereinbarten Leistungsumfangs.

4. Bei Maßnahmen, die über die laufende Verwaltung hinausgehen, kann eine vorherige Zustimmung des Eigentümers erforderlich sein.


§ 5 Instandhaltung, Reparaturen und Notmaßnahmen

1. Wir koordinieren erforderliche Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und der uns erteilten Vollmachten.

2. Soweit eine vorherige Zustimmung des Eigentümers oder der Gemeinschaft erforderlich ist, werden Maßnahmen grundsätzlich erst nach entsprechender Zustimmung beauftragt, sofern nicht eine unverzügliche Maßnahme zur Abwendung eines Schadens oder Nachteils erforderlich ist.

3. Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, notwendige Maßnahmen auch ohne vorherige Rücksprache einzuleiten, soweit dies zur Schadensbegrenzung erforderlich ist.


§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde hat uns alle für die Verwaltung oder Maklertätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.

2. Änderungen von Anschrift, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Eigentumsverhältnissen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

3. Der Kunde haftet für Nachteile, die dadurch entstehen, dass erforderliche Informationen oder Unterlagen nicht, verspätet oder unrichtig bereitgestellt werden, soweit er dies zu vertreten hat.


§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung für Verwaltungsleistungen richtet sich nach dem jeweils individuell geschlossenen Verwaltervertrag.

2. Rechnungen sind innerhalb der im jeweiligen Vertrag oder auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zu zahlen.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder aus demselben Vertragsverhältnis stammt. Gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.

4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist.


§ 8 Haftung

1. Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Für sonstige Schäden haften wir unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

5. Für Angaben und Unterlagen, die uns von Eigentümern, Mietern, Behörden, Dienstleistern oder sonstigen Dritten übermittelt werden, haften wir nicht für deren Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit wir deren Unrichtigkeit nicht erkannt haben oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätten erkennen müssen.


§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz

1. Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, vertraulich, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

2. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen der Verwalterin.

3. Verwaltungsunterlagen und Zugangsdaten dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden.


§ 10 Eigentümerversammlungen und digitale Kommunikation

1. Eigentümerversammlungen werden nach Maßgabe des WEG und der für die Gemeinschaft geltenden Vereinbarungen und Beschlüsse einberufen und durchgeführt.

2. Soweit gesetzlich zulässig, können Unterlagen elektronisch bereitgestellt werden.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm angegebenen Kommunikationswege regelmäßig zu kontrollieren.


§ 11 Verwaltungsunterlagen und Vertragsende

1. Nach Beendigung eines Verwaltungsverhältnisses werden die vorhandenen Verwaltungsunterlagen im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und des jeweiligen Vertrags an den hierzu Berechtigten herausgegeben.

2. Die Herausgabe erfolgt nach Möglichkeit geordnet und in angemessener Frist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und berechtigte Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

3. Elektronisch geführte Unterlagen können in einem gängigen Dateiformat übermittelt werden.


§ 12 Maklertätigkeit – Allgemeine Bestimmungen

1. Für Maklertätigkeiten gelten ergänzend und vorrangig die gesetzlichen Vorschriften über den Maklervertrag. Ein gesonderter Maklervertrag kann zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen enthalten.

2. Ein Maklervertrag über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedarf der gesetzlichen Textform.

3. Unsere Nachweis- und Vermittlungstätigkeit erfolgt auf Grundlage der Informationen, die uns vom Eigentümer, Auftraggeber oder sonstigen auskunftsbefugten Dritten zur Verfügung gestellt werden. Eine eigene Prüfung jeder Angabe ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Irrtümer, Änderungen, Zwischenverkauf, Zwischenvermietung und anderweitige Verfügbarkeit bleiben vorbehalten.


§ 13 Vorkenntnis

1. Ist dem Kunden eine von uns nachgewiesene Immobilie oder Vertragsgelegenheit bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich nach Erhalt des Nachweises mitzuteilen und die Vorkenntnis auf Verlangen nachvollziehbar zu belegen.

2. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung und kommt später ein Vertrag über die nachgewiesene Gelegenheit zustande, bleiben gesetzliche Ansprüche unberührt.


§ 14 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot bei Maklerangeboten

1. Exposés, Objektunterlagen, Kontaktdaten und sonstige Informationen sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt und dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

2. Der Kunde darf die erhaltenen Informationen nur für den Zweck verwenden, der sich aus dem Maklervertrag ergibt.

3. Verletzt der Kunde schuldhaft das Weitergabeverbot und entsteht dadurch ein Vertrag mit einem Dritten, bleiben gesetzliche Schadensersatz- oder Provisionsansprüche unberührt. Eine pauschale Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.


§ 15 Maklerprovision

1. Die Maklerprovision beträgt, soweit im jeweiligen Maklervertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, 3,57 % des vereinbarten Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Der Provisionsanspruch entsteht nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung der Verwalterin der beabsichtigte Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist.

3. Die Provision wird mit der gesetzlichen Entstehung des Anspruchs fällig, soweit im Maklervertrag keine zulässige abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

4. Bei Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Maklerkosten. Insbesondere darf eine Vereinbarung mit beiden Parteien nur im gesetzlich zulässigen Umfang getroffen werden.

5. Kommt statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäfts ein wirtschaftlich vergleichbares Ersatzgeschäft zustande, richtet sich ein möglicher Provisionsanspruch nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Maklervertrag.


§ 16 Doppeltätigkeit

Soweit gesetzlich zulässig und keine Interessenkollision besteht, kann die Verwalterin auch für die andere Vertragspartei eines Hauptvertrags maklerisch tätig werden. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Tätigkeit für beide Parteien und die Verteilung der Maklerkosten.


§ 17 Informationspflicht bei Abschluss eines Hauptvertrags

Der Kunde hat uns unverzüglich über den Abschluss eines Hauptvertrags zu informieren, wenn dieser auf unserer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit beruht, und uns die für die Abrechnung erforderlichen Angaben zu übermitteln, soweit dies zur Feststellung des Provisionsanspruchs erforderlich ist.


§ 18 Widerrufsrecht bei Verbrauchern

Soweit ein Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz mit einem Verbraucher geschlossen wird, bestehen die gesetzlichen Informations- und Widerrufsrechte. Eine etwaige Belehrung über das Widerrufsrecht und die gesetzlichen Musterinformationen werden dem Verbraucher gesondert in der gesetzlich erforderlichen Form zur Verfügung gestellt.
Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass die Maklertätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für den vorzeitigen Beginn und einen möglichen Erlöschenstatbestand des Widerrufsrechts.

§ 19 Laufzeit und Kündigung

1. Die Laufzeit und Kündigungsfristen von WEG- und Sondereigentums-/Mietverwaltungsverträgen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

2. Für die WEG-Verwaltung gelten insbesondere die zwingenden gesetzlichen Regelungen über Bestellung, Abberufung und Vertragsende.

3.Maklerverträge laufen nach den individuell vereinbarten Bedingungen und den gesetzlichen Vorschriften.


§ 20 Änderungen dieser AGB

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Änderungen bestehender Verträge werden nur wirksam, soweit hierfür eine wirksame vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht und die erforderlichen Zustimmungsvoraussetzungen eingehalten werden.


§ 21 Verbraucherstreitbeilegung

Die Mehner Immobilienverwaltung UG (haftungsbeschränkt) ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung oder eine ausdrückliche abweichende Erklärung besteht. Die gesetzlichen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bleiben unberührt.


§ 22 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands zu Lasten eines Verbrauchers wird nicht getroffen.

3. Soweit gesetzlich zulässig, ist Düsseldorf Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Leistungen.


§ 23 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine ergänzende Vertragsauslegung findet nur statt, soweit dies rechtlich zulässig ist.

3. Diese AGB gelten in der jeweils wirksam einbezogenen Fassung.